2.1. Informationspflicht bei Datenerhebung

a) Umfang der Information

Das BDSG gibt bislang folgende Punkte vor, über die der Betroffene bei der Datenerhebung zu informieren ist: Verantwortliche Stelle, Zweckbestimmung und Empfänger der Daten. Diese Pflicht gilt bei der Erhebung personenbezogener Daten, unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder Geschäftskunden handelt.

Zunächst muss über die Identität der verantwortlichen Stelle informiert werden. Diese Information ist wichtig, damit der Betroffene auch weiß, wer seine Daten erhebt und als Adressat eines Auskunftsanspruchs zur Verfügung steht.

Weiterhin muss über sämtliche Zweckbestimmungen der Verarbeitung und Nutzung der Daten informiert werden. Neben der Vertragsdurchführung fallen z. B. die werbliche Nutzung von Daten, aber auch die Bonitätsprüfung (Einzelheiten s. u.) an.

Abschließend muss der Betroffene noch über die Empfänger der Daten – zumindest als Kategorie (z.B. Verlag, Telekommunikationsdiensteanbieter etc.) – unterrichtet werden. Der Einzelne soll wissen, wer seine Daten erhält. Eine namentliche Nennung der Empfänger von Daten ist nicht erforderlich.

Das BDSG schreibt vor, dass grundsätzlich die Daten beim Betroffenen direkt zu erheben sind. Nur in Ausnahmefällen ist es gestattet, dass Daten auch bei Dritten erhoben werden.

b) Zeitpunkt der Informationserteilung

Die Information muss bei erstmaliger Datenerhebung erfolgen. Dies kann bei der telefonischen Bestellannahme Schwierigkeiten bereiten. Von der Information eines Neukunden bei Bestellannahme kann abgesehen werden, wenn er bereits vorab auf anderem Weg informiert worden ist (Beispiel: der Neukunde bestellt aus einem Katalog, in dem die Datenschutzinformationen schon enthalten sind). Die verantwortliche Stelle muss aber sicher sein, dass der Kunde bzw. Interessent die Informationen zum Datenschutz zur Kenntnis nehmen konnte.

c) Rechtsfolgen bei fehlender Information

Das BDSG enthält keine Regelung, welche Rechtsfolgen bei fehlender Information des Betroffenen eintreten. Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz messen der Informationspflicht eine große Bedeutung zu. Die Erfüllung der im Gesetz geregelten datenschutzrechtlichen Informationspflicht ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (vgl. Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Gutachten Verbraucherdatenschutz, 2007, S. 45). Bei fehlender Information über die werbliche Nutzung von Daten kann ein Unternehmen daher die Kundendaten grundsätzlich nicht für diesen – zuvor nicht benannten – Zweck einsetzen. Hier liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, der zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung für diesen Zweck führt (vgl. Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg, Tätigkeitsbericht 2005, S. 6 ff.).

d) Neu: Hinweis auf Werbewiderspruch bei Datenerhebung

Erfolgt die Datenerhebung für die Vertragsdurchführung und schließt eine werbliche Nutzung der Daten mit ein, muss das Unternehmen den Kunden künftig schon bei Datenerhebung auf sein Werbewiderspruchsrecht hinweisen (vgl. § 28 Abs. 4 BDSG). Diese Verpflichtung tritt neben die bestehende Pflicht, den Betroffenen bei der Ansprache zu Zwecken der Werbung und der Markt- oder Meinungsforschung auf das Werbewiderspruchsrecht hinzuweisen. Die fehlende Unterrichtung über das Widerspruchsrecht bei Datenerhebung oder bei der werblichen Ansprache stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Für die Ausübung des Widerspruchs darf keine strengere Form verlangt werden, als für die Begründung des Schuldverhältnisses. Erfolgt etwa eine Bestellung per E-Mail, muss dem Kunden auch die Ausübung des Werbewiderspruchs per E-Mail ermöglicht werden. Er darf nicht auf eine Postadresse verwiesen werden. Gleiches gilt etwa auch für die telefonische Bestellung. Hier muss der Kunde schon am Telefon seinen Werbewiderspruch ausüben können.

Was es zu beachten gilt:

> Überprüfen Sie die Informationsklausel bei Datenerhebung, ob sie sämtliche Datenverwendungen umfasst und sämtliche Empfänger benennt!
> Neu: Ein Hinweis auf das Werbewiderspruchsrecht muss schon bei Datenerhebung erteilt werden!

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