1.2. Einige Grundbegriffe

Zu Beginn werden einige Grundbegriffe erklärt, die regelmäßig in dieser Broschüre verwendet werden.

> Verantwortliche Stelle

Das BDSG definiert die verantwortliche Stelle als die Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt, oder dies durch andere in Auftrag vornehmen lässt (§ 3 Abs. 7 BDSG). Als verantwortliche Stelle wird das Unternehmen bezeichnet, das über die Verwendung von personenbezogenen Daten bestimmen kann und insbesondere festlegt, für welche Zwecke diese Daten verarbeitet werden dürfen. Dieses Unternehmen hat somit die Datenherrschaft inne.

> Auftragsdatenverarbeitung

Die verantwortliche Stelle kann sich zur Datenverarbeitung weiterer Dienstleister bedienen. Der Auftragsdatenverarbeiter erhebt, verarbeitet oder nutzt personenbezogene Daten nur nach den Weisungen der verantwortlichen Stelle und ist selbst für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht verantwortlich. Die genauen Anforderungen an die Einschaltung des Auftragsdatenverarbeiters sind in § 11 BDSG geregelt. Der Fall der Auftragsdatenverarbeitung ist abzugrenzen von der Funktionsübertragung (siehe S. 19).

> Übermittelung von Daten

Die Übermittlung von Daten erfasst die Weitergabe von Daten an einen Dritten. Dritter ist hier jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Auch der Auftragsdatenverarbeiter ist nicht Dritter. Er ist als Bestandteil der verantwortlichen Stelle zu sehen. Die Übermittlung umfasst somit die Weitergabe von Daten an ein anderes Unternehmen, das dann über diese Daten eigenverantwortlich bestimmen kann. Übermittelt somit ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen personenbezogene Daten für Marketingzwecke, kann der Empfänger die Kundendaten in seine eigene Datenbank einspeisen und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen über diese Daten verfügen.

> Verarbeiten von Daten

Nach § 3 Abs. 4 BDSG umfasst das Verarbeiten von Daten folgende Vorgänge:
  • das Speichern von Daten,
  • das Verändern von Daten – hier wird der vorhandene Inhalt durch einen anderen ersetzt,
  • das Übermitteln von gespeicherten Daten und
  • das Sperren von Daten, um die weitere Verwendung einzuschränken.

> Nutzen von Daten

Das Nutzen von Daten ist jede Verwendung von Daten, sofern dies keine Veränderung von Daten darstellt (vgl. § 3 Abs. 5 BDSG). Klassischer Anwendungsfall ist die Nutzung von Daten zur Erstellung von Anschreiben, speziell die Zusendung von Werbeschreiben.

> Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG). Personenbezogene Daten liegen immer dann vor, wenn sich Angaben einer natürlichen Person – etwa eines Kunden – zuordnen lassen. Ob ein Unternehmen die Daten einer Person zuordnen kann oder nicht, bestimmt sich danach, welche Mittel zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen sind alle legalen Möglichkeiten der verantwortlichen Stelle, den Personenbezug von Daten herzustellen. Auch der Zugriff auf allgemein zugängliche Quellen muss hier grundsätzlich berücksichtigt werden.

> Anonyme Daten

Das Gegenteil von personenbezogenen Daten sind anonyme Daten. Bei anonymen Daten kann die verantwortliche Stelle den Personenbezug mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft herstellen (vgl. § 3 Abs. 6 BDSG).

> Pseudonyme Daten

Als Zwischenstufe zwischen der Personenbeziehbarkeit und der Anonymität von Daten sind pseudonyme Daten einzuordnen. Bei pseudonymen Daten ist der direkte Personenbezug durch eine Kennziffer ersetzt. In einer Datenbank befindet sich statt des Vor- und Zunamens des Betroffenen lediglich eine Kennziffer. Der Personenbezug dieser Daten ist aber nicht gänzlich aufgehoben. In einer getrennt gehaltenen Referenztabelle kann die in der Datenbank verwendete Kennziffer der jeweiligen Person zugeordnet werden. Daher ist das Unternehmen insgesamt in der Lage, die in der Datenbank gespeicherten Daten einer Person zuzuordnen. Bei einem bloßen Zugriff auf die pseudonymisierten Daten gelingt die Herstellung des Personenbezugs aber nicht. Der Personenbezug kann erst durch Zugriff auf die Referenztabelle erschlossen werden.

> Listendaten

Die Verwendung von Listendaten für Werbezwecke ist im BDSG gesondert geregelt. Folgende Daten zählen zu den Listendaten:
  • Name und Anschrift
  • Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
  • Geburtsjahr
  • Titel und akademischer Grad sowie
  • ein gemeinsames Merkmal (Gruppenmerkmal).

ZURÜCK 1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
2. Anforderungen an die Zulässigkeit der Datenverarbeitung WEITER