2.2. Welche Rechtsgrundlagen stehen zur Verfügung?

Eine Datenverarbeitung kann entweder auf eine Einwilligung oder auf eine gesetzliche Rechtsgrundlage gestützt werden.

a) Gesetzliche Rechtsgrundlagen

In vielen Fällen wird eine Einwilligung nicht erforderlich sein, da die gesetzlichen Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung – auch für Werbezwecke – ausreichen. So enthält das BDSG eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Vertragsdurchführung (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG). Darüber hinaus enthält das BDSG eine Rechtsgrundlage, die eine Datenverarbeitung bei überwiegenden Interessen der verantwortlichen Stelle gestattet (Interessenabwägungsklausel, vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG). Die BDSG-Novelle führt Sonderregelungen für die werbliche Verwendung von Daten ein (vgl. § 28 Abs. 3 BDSG). Zusätzlich finden sich noch Regelungen in bereichsspezifischen Gesetzen, wie etwa dem Telemediengesetz (TMG). Hier wird u. a. geregelt, welche Informationen zum Datenschutz auf einer Homepage enthalten sein müssen.

b) Wann ist eine Einwilligung erforderlich?

Ein Unternehmen kann eine Einwilligung als Rechtsgrundlage heranziehen, wenn die Datenverarbeitung nicht bereits von der gesetzlichen Rechtsgrundlage gestattet ist. Darüber hinaus kann die Einwilligung als Rechtsgrundlage herangezogen werden, wenn Zweifel bestehen, ob die gesetzliche Rechtsgrundlage noch die angestrebte Verwendung der Daten gestattet. Des Weiteren gibt das BDSG auch Fälle vor, in denen zwingend eine Einwilligung erforderlich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verarbeitung von besonderen Arten von personenbezogenen Daten, wie z. B. Gesundheitsdaten (vgl. § 3 Abs. 9 BDSG). Nach der Gesetzesnovelle soll für die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu Werbezwecken grundsätzlich eine Einwilligung eingeholt werden. Das BDSG enthält aber diverse Ausnahmeregelungen, die eine gewerbliche Verwendung von Daten gestatten.

c) Verhältnis von Einwilligung und gesetzlicher Rechtsgrundlage

Ein Unternehmen sollte für eine Datenverarbeitung, die auf Basis einer gesetzlichen Rechtsgrundlage zulässig ist, nicht noch zusätzlich eine Einwilligung einholen. In diesem Fall würde dem Betroffenen ein Entscheidungsspielraum suggeriert, der so nicht besteht. Würde der Betroffene die Einwilligung widerrufen, müsste das Unternehmen die erhobenen Kundendaten löschen. Diese Daten werden aber etwa für die Durchführung eines Vertrages benötigt, sodass sie gar nicht gelöscht werden können.

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