4. Erweiterte Kompetenzen der Aufsichtsbehörden

Der Gesetzgeber hat auch die Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden wesentlich gestärkt.

a) bisher: Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei technischen Defiziten

Bislang besaßen Aufsichtsbehörden eine Untersagungsbefugnis bei technischen Defiziten im Unternehmen, etwa wenn Datensicherheitsanforderungen nicht in ausreichendem Maße eingehalten wurden.

b) neu: anordnungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden

Künftig haben Aufsichtsbehörden eine Anordnungsbefugnis bei unzulässigen Datenverarbeitungen. Sie können somit einen Verwaltungsakt erlassen und vorgeben, dass bei rechtswidrigen Datenverarbeitungen bestimmte Maßnahmen zu treffen sind.

Beispiel: Ein Unternehmen informiert die Betroffenen bei Datenerhebung nicht über die vorgesehenen Verwendungszwecke. Hier könnte die Anordnung ergehen, künftig die Betroffenen umfassend über die Verwendungszwecke zu informieren.

c) neu: Untersagungsbefugnis der Aufsichtsbehörden

Führt diese Anordnung und ein nachfolgend verhängtes Bußgeld nicht zur Abhilfe, steht den Aufsichtsbehörden auch eine Untersagungsbefugnis bei unzulässigen Datenverarbeitungen zu. Sie können somit anordnen, dass bestimmte Datenverarbeitungen nicht mehr stattfinden.

d) gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen möglich

Die Anordnungen der Aufsichtsbehörde stellen Verwaltungsakte dar, die vor den Verwaltungsgerichten auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden können. Bitte beachten Sie, dass Aufsichtsbehörden ohne jeden Anlass eine Kontrolle in Unternehmen durchführen können.


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