4. Erweiterte Kompetenzen der Aufsichtsbehörden
Der Gesetzgeber hat auch die Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden wesentlich gestärkt.
a) bisher: Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei technischen Defiziten
Bislang besaßen Aufsichtsbehörden eine
Untersagungsbefugnis bei technischen Defiziten im Unternehmen, etwa wenn Datensicherheitsanforderungen nicht in ausreichendem Maße eingehalten wurden.
b) neu: anordnungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden
Künftig haben Aufsichtsbehörden eine
Anordnungsbefugnis bei unzulässigen Datenverarbeitungen. Sie können somit einen Verwaltungsakt erlassen und vorgeben, dass bei rechtswidrigen Datenverarbeitungen bestimmte Maßnahmen zu treffen sind.
Beispiel: Ein Unternehmen informiert die Betroffenen bei Datenerhebung nicht über die vorgesehenen Verwendungszwecke. Hier könnte die Anordnung ergehen, künftig die Betroffenen umfassend über die Verwendungszwecke zu informieren.
c) neu: Untersagungsbefugnis der Aufsichtsbehörden
Führt diese Anordnung und ein nachfolgend verhängtes Bußgeld nicht zur Abhilfe, steht den Aufsichtsbehörden auch eine
Untersagungsbefugnis bei unzulässigen Datenverarbeitungen zu. Sie können somit anordnen, dass bestimmte Datenverarbeitungen nicht mehr stattfinden.
d) gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen möglich
Die Anordnungen der Aufsichtsbehörde stellen
Verwaltungsakte dar, die vor den
Verwaltungsgerichten auf
ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden können. Bitte beachten Sie, dass Aufsichtsbehörden
ohne jeden Anlass eine Kontrolle in Unternehmen durchführen können.
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