6. Übergangsregelungen

Die neuen Regelungen im BDSG gelten für alle Datenerhebungen ab dem 01.09.2009. Bis zum 31.08.2009 gespeicherte Daten dürfen weiterhin nach dem alten BDSG für Werbezwecke verarbeitet und genutzt werden. Die Dokumentationspflicht im Fall der Übermittlung von Daten für Werbezwecke auf Basis der gesetzlichen Rechtsgrundlage tritt erst zum 1. April 2010 in Kraft. Insgesamt werfen die Übergangsregeln viele, bislang nicht geklärte Fragen auf.

Noch nicht abschließend geklärt ist etwa die Frage, ob bis zum 1. April 2010 eine Übermittlung von Listendaten auch ohne Beachtung der internen Dokumentation von Herkunft und Empfänger zulässig ist. Der Wortlaut der einschlägigen Norm verweist auf eine Klausel, die noch gar nicht existent ist. Daher könnte bei einer strengen Auslegung argumentiert werden, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Übermittlung von Listendaten auf gesetzlicher Grundlage nicht vorliegen.

Weiterhin stellt sich regelmäßig die Frage, wie eine Adressaktualisierung zu behandeln ist. Führt die Adressaktualisierung dazu, dass künftig die neuen Vorgaben des BDSG auf diese Daten anwendbar sind? Muss die Korrektur einer Anschrift anders behandelt werden als die Änderung der Anschrift auf Grund eines Umzugs? Wie ist die Namensänderung im Fall einer Heirat zu bewerten?

Diese Fragen sind noch nicht abschließend geklärt. Hier gibt es Argumente, dass in diesem Fall die alten BDSG-Regelungen anwendbar bleiben. Die Aktualisierung einer Adresse stellt datenschutzrechtlich ein Verändern von bereits gespeicherten personenbezogenen Daten dar. Das Verändern von bereits gespeicherten Daten ist als Bestandteil des Verarbeitens weiterhin zulässig und führt grundsätzlich nicht dazu, dass das neue BDSG anwendbar ist. Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz befürworten in diesen Fällen aber wohl die Anwendung des neuen Datenschutzrechts.

Unternehmen sollten eine klare Trennung von alten Daten und neuen Daten vornehmen, damit sie wissen, in welchem Umfang Daten – etwa ohne Beachtung von Quellenangaben – auf Basis des alten BDSG für Werbezwecke verarbeitet und genutzt werden dürfen.


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