2. Anforderungen an die Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Datenschutzgesetze beruhen auf einem
grundlegenden Prinzip: Jede Datenverarbeitung muss auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden.
Keine Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage! Als Rechtsgrundlage kommen in Betracht: Die
Einwilligung des Betroffenen oder eine
sonstige Rechtsnorm, die eine entsprechende Befugnis zur Datenverarbeitung und -nutzung enthält.
Neben einer Rechtsgrundlage bedarf es auch einer Information des Betroffenen, damit er weiß, in welchem Umfang seine Daten verarbeitet werden. Die Pflicht zur Information des Betroffenen leitet sich aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab und ist ein wesentlicher Aspekt der Zulässigkeitsanforderung.
ZURÜCK 2. Einige Grundbegriffe