1.1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung von persönlichen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne kann nicht ausschließlich selbst über seine Daten bestimmen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfordert zweierlei: Eine Information der Betroffenen über sie betreffende Datenverarbeitungsvorgänge und eine angemessene Möglichkeit der Einflussnahme auf den Umgang mit personenbezogenen Daten. Je intensiver ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfolgt, desto weitergehende Möglichkeiten der Einflussnahme müssen dem Einzelnen gewährt werden. Bei einem einfach gelagerten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügt eine bloße Information, verbunden mit der Möglichkeit dieser Verwendung personenbezogener Daten zu widersprechen. Bei weitergehenden Eingriffen ist dagegen eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich.


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